VEREINSSATZUNG
des
DART CLUB HOT SHOTS NEUSS E.V.
in der Fassung vom 14.08.2021
§1 NAME UND SITZ
(1) Der am 08.09.1994 gegründete Verein führt den Namen „Dart Club Hot Shots Neuss
e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Neuss.
(3) Die postalische Anschrift ist der jeweilige Wohnort des Schatzmeisters.
(4) Der Verein wird im Vereinsregister Neuss unter der Nummer VR 1742 geführt.
§2 ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Dart-Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Ausrichtung von für Mitglieder und Nichtmitglieder offene Trainingstage;
b. Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und Freundschaftsspielen;
c. Teilnahme am Ligabetrieb des Nordrhein-Westfälischen Dartverbandes e.V.;
d. Teilnahme am Ligabetrieb des 1. Düsseldorfer Dart Vereines e.V..
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen – mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen – aus Mitteln des Vereins.
(6) Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
12. Lebensjahr vollendet hat.
a. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können
b. und / oder am Liga-Spielbetrieb teilnehmen können.
c. Kommt ein aktives Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kann dieser von einzelnen Angeboten des Vereins ausgeschlossen werden.
d. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nur einen Teil der Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und nicht am Liga-Spielbetrieb teilnehmen.
(2) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Für Fördermitglieder
steht die Förderung des Vereins bzw. des Vereinszweckes durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie
werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§4 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Aufnahmeantrag muss mittels Formulars schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden.
(2) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung zum Vereinsbeitritt des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
(3) Mit dem Antrag erkennt der / die Bewerber:in für den Fall seiner Aufnahme die Satzung
an.
(4) Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder.
a. Die Mitglieder sind über den Aufnahmeantrag beschlussfähig, sofern entweder anlässlich einer Vereinsveranstaltung mindestens 1/3 aller Mitglieder inklusive eines
Vorstandsmitgliedes anwesend sind oder die Mitglieder auf digitalem Weg befragt
wurden und mindestens 1/3 der Mitglieder abgestimmt haben.
b. Für eine Aufnahme ist eine einfache Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten ausreichend.
c. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorstandsmitgliedes doppelt.
d. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss dem / der Antragsteller:in durch
den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein und mit Zahlung des ersten
Vereinsbeitrages.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes,
b. durch Austritt des Mitgliedes oder
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
(7) Der durch das Mitglied veranlasste Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung spätestens vier Wochen vor Ende eines Monats gegenüber dem Vorstand.
(8) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
b. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
c. Trotz dreimaliger schriftlicher Erinnerung mit den Vereinsbeiträgen im Rückstand ist;
d. Wiederholt und unentschuldigt fällige Beiträge nur mit Verspätung und nach Erinnerung zahlt.
(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des
rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(10) Ein Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der Nachzahlung etwaiger rückständiger
Beiträge.
(11) Weder Ausschluss noch der Austritt aus dem Verein begründen einen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
(12) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, gehen alle Rechte, die
sich aus der Mitgliedschaft ergaben, verloren.
§5 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle Mitglieder des Vereins unterliegen der Treuepflicht. D.h. die Mitglieder des Vereins
sind verpflichtet
a. die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern,
b. bei der Verwirklichung des Vereinszweckes und in Ausschüssen mitzuwirken,
c. die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu leisten,
d. Vereinsämter zu übernehmen und
e. sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit, und insbesondere das Ansehen des Dart-Sports keinen Schaden erleiden.
(2) Mitglieder haben eine Änderung persönlicher Daten, wie z. B. postalische und elektronische Adresse, Telefonnummern und Bankverbindung alsbald schriftlich bekannt zu geben.
§6 BEITRÄGE
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die am Anfang eines Monats zu zahlen sind.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die
Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
a. Eine passive Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied zur Teilnahme an allen internen
Vereinsveranstaltungen
b. Eine aktive Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied zur Teilnahme am Ligabetrieb und
zur Teilnahme an allen internen Vereinsveranstaltungen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind nach nachvollziehbaren Kriterien angemessen festzulegen
und in einer Beitragsordnung festzuhalten.
(4) Im Fall, dass der Verein ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Notlage gerät,
laufende Kosten nicht mehr aus den Mitgliedsbeiträgen oder Rücklagen decken zu können, kann der Vorstand eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen, sofern:
a. Die finanzielle Mehrbelastung der Mitglieder ausschließlich der Anmietung und der
Unterhaltung des Vereinsheims dient;
b. Die Erhöhung der Beiträge im Verhältnis zu der Lücke aus erzielten Beiträgen und der
notwendigen o.g. Aufwendungen stehen und
c. die Beitragserhöhung zeitlich befristet ist;
d. Der Beschluss durch die Vorstandsmitglieder einstimmig gefasst wurde.
§7 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung;
(2) Der Vorstand.
§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem / der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
a. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage
vor der Versammlung entweder durch Aushang am schwarzen Brett in der Vereinsgaststätte oder durch elektronischen Versand via E-Mail.
b. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
c. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach dem Bekanntwerden
des Verlangens durchzuführen.
d. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied kann bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Sofern
abstimmungsrelevante Anträge ergänzt werden, so sind diese gem. §9(2)b., jedoch
ohne Wahrung der Frist, unverzüglich vom Vorstand den Mitgliedern bekanntzugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Jedem Mitglied und jedem Ehrenmitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar, kann jedoch bei Verhinderung schriftlich oder in digitaler Form zu einzelnen
Punkten abgegeben werden und ist von dem / der Versammlungsleiter:in entsprechend
zu berücksichtigen.
(6) Fördermitglieder und Mitglieder mit Beitragsrückstand sind nicht stimmberechtigt.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
(8) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist
mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fällen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem / der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer:in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(10) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung der Jahresrechnung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes nebst Kassenbericht;
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festlegung der jährlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen.
f) Wahl des Vorstandes:
1) Die Wahl des Vorstandes findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt.
2) Alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwölf Monaten Mitglied im Verein sind oder inklusive vorheriger Mitgliedschaft mindestens 24 Monate Vereinsmitglied sind, können als Kandidaten an den
Wahlen zum Vorstand teilnehmen.
3) Eine Kandidatur / Nominierung bedarf der mündlichen oder im Falle der Abwesenheit der schriftlichen oder telefonischen Zustimmung des Kandidaten bzw. der
Kandidatin.
4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
5) Wurde ein Vorstand in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, so
endet dessen Amtszeit spätestens am Tag der turnusgemäßen Neuwahl.
g) Wahl der sonstigen Ämter:
Die Wahl der sonstigen Ämter erfolgt turnusgemäß im Rahmen der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung, und zwar für
1) 1. und 2. Kassenprüfer:in,
2) Competitionleitung und Stellvertreter:in,
3) Leitung des Vereinsheims,
4) Jugendwart bzw. Jugendwärtin und
5) Medienbeauftragte(n).
h) Vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder oder eines Inhabers bzw.
einer Inhaberin eines sonstigen Amtes.
i) Die Wahl eines Ehrenmitgliedes.
j) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins.
k) Die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
§10 VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem / der:
a) Vorsitzenden;
b) Schriftführer:in (stellvertretenden Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden);
c) Schatzmeister:in;
d) Sportwart bzw. Sportwärtin.
(2) Dem Vorstand des Vereins obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte sowie die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.
a) Der / die Vorsitzende vertritt den Verein allein, die übrigen zu zweit.
b) Der / die Schatzmeister:in hat zusätzlich die Vollmacht den Verein gegenüber der
Bank, dem Finanzamt und sonstigen Behörden oder Ämtern allein zu vertreten.
1) Mit Ausnahme von Verbandsbeiträgen sind Überweisungen und / oder Zahlungen
von Geldbeträgen über € 250,00 durch die anderen Vorstände zu genehmigen
bzw. im Vorfeld zu besprechen.
2) Der aktuelle Kontostand, Finanzlage und Außenstände des Vereins sind unterjährig mindestens einmal je Quartal den anderen Vorständen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand
aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein
Ersatzmitglied berufen, sofern die nächsten regulären Neuwahlen innerhalb von 6 Monaten stattfinden.
(4) Der / die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall kann auch der / die stellvertretende Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder bzw. mindestens
20% der Vereinsmitglieder verlangt wird.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des / der Vorsitzenden doppelt.
(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Geschäftsführende Vorstand ohne Mitwirkung der
Mitgliederversammlung beschließen. Diese Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§11 ABSTIMMUNGSVERFAHREN
(1) Der / die Versammlungsleiter:in hat für den Wahlgang die Beschlussfähigkeit festzustellen, wobei im Weiteren Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung
der Beschlussfähigkeit mitzählen, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Vor dem eigentlichen Wahlgang sind die Anwesenden vom Versammlungsleiter zu fragen, ob eine geheime oder offene Abstimmung für alle oder einzelne Abstimmungspunkte gewünscht wird.
(3) Die Abstimmung ist geheim (schriftlich) durchzuführen, wenn mindestens eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordert. Schriftliche Stimmabgaben sind
dementsprechend auf Wahlzettel zu übertragen.
(4) Bei offener Abstimmung wird durch Handheben gestimmt. Schriftliche Stimmabgaben
sind durch entsprechende Handzeichen auszudrücken.
(5) Grundsätzlich gilt für die Stimmzählung:
a) Ja-Stimmen bzw. Handheben befürworten einen Antrag;
b) Nein-Stimmen bzw. Nicht-Handheben lehnen einen Antrag ab;
c) Ungültige Stimmabgaben bzw. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden
nicht gezählt.
d) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden bzw. des / der Sitzung
leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§12 KASSENPRÜFUNG
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch
zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
(2) Die Kassenprüfung hat zeitnah nach Ende des Vereinsjahres und vor der Mitgliederversammlung stattzufinden.
(3) Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Kassenprüfer:innen und der / die Schatzmeister:in dürfen in keinem verwandtschaftlichen oder eheähnlichen Verhältnis zueinander stehen.
(5) Die Kassenprüfer:innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vereinsvermögen an:
Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V., Bunzlauer Weg 31, 40627 Düsseldorf.
(2) Als Liquidatoren werden der / die Vorstandsvorsitzende und der / die Schatzmeister:in
bestellt, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).