Satzung

des

DCHS Neuss e.V. 1994

in der geänderten Fassung vom 26.10.2015

 

 

Inhaltsangabe:

 

 

(1)    Der am 08.09.1994 gegründete Verein führt den Namen „Dart Club Hot Shots Neuss e.V.“.

(2)    Der Sitz des Vereins ist Neuss.

(3)    Die postalische Anschrift ist der jeweilige Wohnort des Schatzmeisters.

(4)    Der Verein wird im Vereinsregister Neuss unter der Nummer VR 1742 geführt

 

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Dart-Sports.

         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Ausrichtung von für Mitglieder und Nichtmitglieder offene Trainingstrage
  2. Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und Freundschaftsspielen
  3. Teilnahme am Ligabetrieb des Nordrhein-Westfälischen Dartverbandes e.V.
  4. Teilnahme am Ligabetrieb des 1. Düsseldorfer Dart Vereines e.V.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

         Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

         Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

(5)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen – mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen – aus Mitteln des Vereins.

(6)    Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

(1)    Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    a.  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können

          und/oder am Liga-Spielbetrieb teilnehmen können.                        

    b.   Kommt ein aktives Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kann dieser von einzelnen Angeboten des Vereins

          ausgeschlossen werden.

     c.  Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nur einen Teil der Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen

          und nicht am Liga-Spielbetrieb teilnehmen.

(2)    Fördermitglieder können natürliche oder juristische Person sein. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins bzw. des

         Vereinszweckes durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(3)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher

         Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

(1)    Der Aufnahmeantrag muss mittels Formular schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

(2)    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung zum Vereinsbeitritt des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

(3)    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(4)    Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder.

  1.  Die Mitglieder sind über den Aufnahmeantrag beschlussfähig, sofern anlässlich einer Vereinsveranstaltung mindestens 1/3 aller

           Mitglieder inklusive eines Vorstandsmitgliedes anwesend sind.

      2.  Für eine Aufnahme ist eine einfache Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten ausreichend.

      3.  Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorstandsmitgliedes doppelt.

      4.  Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 

(5)      Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein und mit Zahlung des ersten Vereinsbeitrages.

(6)      Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch Austritt des Mitglieds
  3. durch Ausschluss aus dem Verein 

(7)    Der durch das Mitglied veranlasste Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung spätestens 4 Wochen vor Ende eines Monats

         gegenüber dem Vorstand.

(8)    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
  2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
  3. trotz dreimaliger schriftlicher Erinnerung mit den Vereinsbeiträgen im Rückstand ist
  4. wiederholt und unentschuldigt fällige Beiträge nur mit Verspätung und nach Erinnerung zahlt   

(9)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der

           Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 

(10)    Ein Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der Nachzahlung etwaiger rückständiger Beiträge

(11)     Weder Ausschluss noch der Austritt aus dem Verein begründen einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

(12)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, gehen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergaben,

           verloren.

 

(1)    Alle Mitglieder des Vereins unterliegen der Treuepflicht. D.h. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  1. die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern;
  2. bei der Verwirklichung des Vereinszweckes und in Ausschüssen mitzuwirken
  3. die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu leisten
  4. Vereinsämter zu übernehmen
  5. sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit, und insbesondere das Ansehen des Dart Sports keinen

          Schaden erleiden.

(2)    Mitglieder haben eine Änderung persönlicher Daten, wie z.B: postalische und elektronische Adresse, Telefonnummern und

         Bankverbindung alsbald schriftlich bekannt zu geben.

 

(1)    Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die am Anfang eines Monats zu zahlen sind. 

(2)    Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit

         angemessen zu berücksichtigen.

         Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

         Dieser beträgt zu Zeit:

                               aktive Mitglieder     € 11.- / Monat                 passive Mitglieder   €  5,50/Monat

                 für Schüler, Studenten,

                 Arbeitslose, Sozialhilfe-oder

                 Krankengeldempfänger und

                 Auszubildende                          € 5,50/Monat                                                          € 2,75/Monat

                 Rentner und Pensionäre         € 8,25/Monat                                                          € 4,15/Monat                        

  1. Eine passive Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied zur Teilnahme an allen internen Vereinsveranstaltungen
  2. Eine aktive Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied zur Teilnahme am Ligabetrieb und zur Teilnahme an allen internen

          Vereinsveranstaltungen.

(3)    Die Mitgliedsbeiträge sind nach nachvollziehbaren Kriterien angemessen festzulegen und in einer Beitragsordnung festzuhalten.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

Die Organe des Vereins sind:

(1)    die Mitgliederversammlung

(2)    der Vorstand 

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

(2)    Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden,

          mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

  1. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung entweder durch

          Aushang am schwarzen Brett in der Vereinsgaststätte oder durch elektronischen Versand via Email.

     2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

     3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten

          Mitglieder dies verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb 4 Wochen nach dem Bekanntwerden des

          Verlangens durchzuführen.          

     4. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

(3)    Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim

          Vorstand einreichen. Sofern abstimmungsrelevante Anträge ergänzt werden, so sind diese gem. §9(1)b.,

          jedoch ohne Wahrung der Frist, unverzüglich vom Vorstand den Mitgliedern bekanntzugeben.  

 (4)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  

(5)     Jedem Mitglied und jedem Ehrenmitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, kann jedoch bei

          Verhinderung schriftlich zu einzelnen Punkten abgegeben werden und ist vom Versammlungsleiter entsprechend zu

          berücksichtigen. 

(6)     Fördermitglieder und Mitglieder mit Beitragsrückstand sind nicht stimmberechtigt.

(7)     Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

(8)     Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit der

           stimmberechtigten Anwesenden zu fällen.

(9)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem von der

           Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung

           genehmigt werden.                      

(10)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Feststellung der Jahresrechnung
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes nebst Kassenbericht
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festlegung der jährlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Die Wahl des Vorstandes findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt.
  8. Alle ordentlichen Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein sind, können

           als Kandidaten an den Wahlen zum Vorstand teilnehmen.

  1. Eine Kandidatur/Nominierung bedarf der mündlichen oder im Falle der Abwesenheit der schriftlichen oder telefonischen

          Zustimmung des Kandidaten.

      2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

      3. Wurde ein Vorstand in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, so endet dessen Amtszeit spätestens am Tag der turnusgemäßen Neuwahl.

      4. Wahl der sonstigen Ämter

         Die Wahl der sonstigen Ämter erfolgt turnusgemäß im Rahmen der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung, und zwar für

  1. 1. und 2. Kassenprüfer 
  2. Team-Captain und dessen Stellvertreter für den jeweiligen Ligabetrieb
  3. Materialwart
  4. Jugendwart
  5. Vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder oder Inhabers eines sonstigen Amtes
  6. Wahl eines Ehrenmitgliedes
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins
  8. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

 

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:

  1.      Vorsitzenden 
  2.      Schriftführer (Stellvertretendem Vorsitzenden)
  3.      Schatzmeister 

(2)    Dem Vorstand des Vereins obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

         Führung seiner Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.

  1.  Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die übrigen zu zweit.
  2.  Der Schatzmeister hat zusätzlich die Vollmacht den Verein gegenüber der Bank, dem Finanzamt und sonstigen Behörden oder

          Ämtern alleine zu vertreten.

      3. Mit Ausnahme von Verbandsbeiträgen sind Überweisungen und/oder Zahlungen von Geldbeträgen über € 250,00 durch die

          anderen Vorstände zu genehmigen bzw. im Vorfeld zu besprechen.

      4. der aktuelle Kontostand, Finanzlage und Außenstände des Vereins sind unterjährig mindestens einmal je Quartal den anderen

           Vorständen zur Kenntnis zu bringen.

(3)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

         Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

         Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen

         Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen, sofern die nächsten regulären Neuwahlen

         innerhalb von  6 Monaten stattfinden.

(4)    Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall kann auch der stellvertretende Vorsitzende

         eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine Vorstandssitzung einzuberufen wenn es das

         Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder bzw. mindestens 20% der

         Vereinsmitglieder verlangt wird.                            

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache

         Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(6)    Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben

          unterstützen und beraten. 

 

(1)    Der Versammlungsleiter hat für den Wahlgang die Beschlussfähigkeit festzustellen, wobei im Weiteren Stimmenthaltungen und

         ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mitzählen, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der

         abgegebenen gültigen Stimmen.

(2)    Vor dem eigentlichem Wahlgang sind die Anwesenden vom Versammlungsleiter zu fragen, ob eine geheime oder offene

         Abstimmung für alle oder einzelne Abstimmungspunkte gewünscht wird.

(3)    Die Abstimmung ist geheim (schriftlich) durchzuführen, wenn mindestens eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

         dies fordert. Schriftliche Stimmabgaben sind dementsprechend auf Wahlzettel zu übertragen.

(4)    Bei offener Abstimmung wird durch Handheben gestimmt. Schriftliche Stimmabgaben sind durch entsprechende Handzeichen

          auszudrücken.

(5)    Grundsätzlich gilt für die Stimmzählung:

  1. Ja-Simmen bzw. Handheben befürworten einen Antrag
  2. Nein-Stimmen bzw. Nichhandheben lehnen einen Antrag ab
  3. ungültige Stimmabgaben bzw. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
  4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(1)    Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung

         gewählte Kassenprüfer geprüft.

(2)    Die Kassenprüfung hat zeitnah nach Ende des Vereinsjahres und vor der Mitgliederversammlung stattzufinden.

(3)    Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(4)    Die Kassenprüfer und der Schatzmeister dürfen in keinem verwandtschaftlichen oder eheähnlichen Verhältnis zueinander stehen.

(5)    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

(1)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an:

         Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V., Bunzlauer Weg 31, 40627 Düsseldorf

(2)    Als Liquidatoren werden der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister bestellt, falls die Mitgliederversammlung keine

          anderen Personen beruft.

(3)    Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die

         Liquidation (§§ 47 ff. BGB).